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Seit den Anfängen der Jugend-, Kultur- und Medienwerkstatt „Das Haus“ im November 1971 hat es diese Beteiligungsmöglichkeit in der Einrichtung gegeben. Wie wichtig den politischen Gremien der Jugendrat des Hauses ist, hat die Ratsversammlung 1987 dokumentiert, in dem sie einstimmig beschloss, dass ohne den Jugendrat nichts am Konzept des Hauses geändert werden darf.

JR-web

       Der am 4.12.2009 gewählte Jugendrat

Foto, hinten von links: Anselm Mayeres, Keno Strupp, Laura Pütz , Aleksej Meier

Foto, Mitte von links: Mandy Bastu, Alina Klaes, Markus Blaschke, Jørn Kelde, Patrick Hübner

Foto, vorn von links: Chiara Danieli, Sara Comdühr - nicht auf dem Foto: Nadine Förtsch

Die Satzung des Jugendrates:

1) Der Jugendrat ist das von den Besuchern/innen des Hauses gewählte Selbstbestimmungsorgan. Die Mitglieder/innen sollen sich aktiv um die Arbeit im Haus kümmern und mit den hauptamtlichen Mitarbeiter/innen des Hauses zusammenarbeiten.

2) In den Jugendrat werden 9 Besucher/innen des Hauses gewählt. Die Kandidaten/innen stellen sich auf einer Vollversammlung vor. Die Besucher/innen der Vollversammlung wählen den Jugendrat in geheimer Wahl. Die Besucher/innen haben 5 Stimmen. Keine der Wähler/innen darf einen/e Kandidaten/in mehrmals wählen. Wahlberechtigt sind auch die Besucher/innen die ein befristetes Hausverbot erhalten haben.

3) Stehen mehr als 9 Bewerber/innen auf der Wahlliste, rücken die anderen Bewerber/innen entsprechend der Stimmzahl bei Ausscheiden eines Jugendratsmitgliedes nach. Ist kein/e Bewerber/in mehr vorhanden, entscheidet der Jugendrat, ob mit weniger als 9 Mitgliedern weitergemacht werden soll oder Neuwahlen vorgenommen werden. Er kann bis zu Neuwahlen kommissarisch Ersatzleute bestimmen. Der Jugendrat muss immer aus mindestens 5 Mitgliedern bestehen.

4) Der Jugendrat ist berechtigt, Jugendratsmitglieder, die seiner Meinung nach nicht aktiv mitarbeiten und nach dreimaliger Aufforderung ihre Arbeit nicht wieder aufnehmen, mit 2/3 Mehrheit abzuwählen.

5) Jeder/e Besucher/in des Hauses, der/die das 16. Lebensjahr vollendet hat, kann sich in den Jugendrat wählen lassen. Wird eine Neuwahl vorgenommen, können sich die Mitglieder/innen des alten Jugendrates wieder zur Wahl stellen.

6) Für Jugendliche unter 16 Jahren werden auf einer gesonderten Vollversammlung 2 Vertreter/innen gewählt, die dem Jugendrat beigeordnet werden. Bei dieser Vollversammlung sind nur Jugendliche unter 16 Jahren wahlberechtigt, die bei der Wahl je eine Stimme haben. Stehen mehr als zwei Bewerber/innen auf der Wahlliste, rücken die anderen entsprechend der Stimmzahl bei Ausscheiden eines/er Vertreters/in nach.

7) Die beiden Vertreter/innen der Jugendlichen unter 16 Jahren sind nur in Belangen der unter 16jährigen im Jugendrat voll stimmberechtigt.

8) Der Jugendrat und die Vertreter/in der unter 16jährigen werden halbjährlich neu gewählt.

9) Der Jugendrat hält möglichst wöchentlich eine Sitzung ab. An dieser Sitzung kann jeder teilnehmen und jede/r ist berechtigt, dort einen Antrag zu stellen.

10) Auf dieser Sitzung werden anfallende Probleme und organisatorische Angelegenheiten besprochen.

11) Über die Sitzung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird ausgehängt. Anhand des Protokolls der vorherigen Sitzung wird eine Beschlusskontrolle durchgeführt.

12) Der Jugendrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder/innen anwesend sind. Bei Belangen der unter 16jährigen müssen mindestens 6 Jugendratsmitglieder/innen einschließlich der Vertreter/in der unter 16jährigen anwesend sein.

13) Vollversammlungen werden nach Bedarf durchgeführt. Der Jugendrat ist verpflichtet, nach Ende seiner Amtsperiode vor der Vollversammlung, einen Rechenschaftsbericht abzugeben.

14) Ein Protokoll der Vollversammlung wird von einem/er Besucher/in angefertigt.

15) Der Jugendrat wählt zwei Sprecher/innen zur Vertretung der Interessen gegenüber der Stadt.

16) Bei Änderung und Ergänzungen der Satzung muss der Jugendrat mit 2/3-Mehrheit dafür stimmen. Bei Satzungsänderungen, die die Belange der unter 16jährigen betreffen, müssen mindestens 7 Jugendratsmitglieder/innen einschließlich der Vertreter/in der Jüngeren dafür stimmen.